Definition: Völkermord

„Völkermord wird auch als Genozid bezeichnet und stammt vom griechischen Wort für Herkunft, Abstammung (génos) und dem lateinischen Wort für morden, metzeln (caedere) ab. Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes enthält eine Definition von Völkermord.

Nach Artikel II [der UN-Völkermordkonvention] versteht man darunter, die an einer nationa­len, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe begangenen Handlungen:

  1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
  2. Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
  3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
  4. Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
  5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

Diese Handlungen müssen in der Absicht begangen werden, die Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.

Es macht sich also schon jemand des Völkermordes schuldig, der lediglich beabsichtigt, also den Vorsatz hat, eine Menschengruppe zu vernichten. Ist eine der Taten von Artikel II a bis e der Konvention tatsächlich durchgeführt worden in Vernichtungsabsicht, dann ist es unerheb­lich, ob oder wie viele Mitglieder der Gruppe wirklich vernichtet worden sind. Letztendlich braucht man für die Strafbarkeit das ‚Ziel‘ nicht erreicht zu haben.“

Quelle

„Völkermord – eine Definition“, in: UN-Völkermordkonvention, https://www.voelkermordkonvention.de/
voelkermord-eine-definition-9158/
, zuletzt geprüft am 11. Mai 2021.