Hier sind Auszüge aus einem Dossier, das Danielle Gluns im Jahr 2018 auf der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlicht hat:
„Flüchtlinge sind Menschen, die auf der Suche nach Schutz Grenzen überwinden. Demgegenüber versuchen Staaten, den Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu kontrollieren. Diese Kontrolle soll helfen, die innere Sicherheit, die einer der Kernbereiche staatlicher Souveränität ist, zu bewahren. Regierungen erlassen dementsprechend Regeln dafür, wer unter welchen Voraussetzungen in einen Staat einreisen und sich dort aufhalten darf und welche Rechte er oder sie genießt. Hierdurch werden Migrantinnen und Migranten verschiedenen Kategorien zugeordnet, die überwiegend nach der Motivation für die Migration (Arbeitsmigration, Familiennachzug usw.) unterscheiden. Eine dieser Formen ist die Fluchtmigration […], [d]er Schutz für Menschen, die vor staatlicher Verfolgung fliehen […]. [Sie ist] in den meisten Staaten rechtlich verankert. Und auch auf internationaler Ebene haben sich Staaten darauf verständigt, wie Flüchtlinge behandelt werden sollen.
[…] Ein zentrales Dokument des internationalen Flüchtlingsschutzes ist die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).[1] Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist: dies sind alle Menschen, die sich aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ‚Rasse‘, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Die GFK legt zudem fest, welche Rechte Flüchtlinge im Aufnahmestaat genießen. Dazu gehört insbesondere der Schutz vor Zurückweisung in den Verfolgerstaat; aber auch soziale und justizielle Rechte werden genannt.
Die Konvention ist eine Selbstverpflichtung der Staaten. Ihre Einhaltung wird durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) überwacht – auch wenn eine Nichteinhaltung kaum sanktioniert werden kann. Da die Regelungen in der Konvention aber viele Spielräume offen lassen, verfolgen die Staaten im Rahmen dieser Verpflichtungen ihre eigene Asylpolitik. […]
[…] Trotz der ursprünglich sehr unterschiedlichen Systeme haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigt, ihre Migrationspolitiken – und damit auch die Flüchtlingspolitik – einander anzupassen. […] Die Staaten schlossen in Dublin ein Übereinkommen,[2] das den für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Staat bestimmt. […]
[…] Insbesondere in Zeiten steigender Antragszahlen versuchen viele Staaten, die Aufnahmebedingungen für eine Begrenzung der Zuwanderung zu nutzen. So werden beispielsweise die Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs begrenzt oder die Sozialleistungen für Asylsuchende gekürzt, um einen Asylantrag möglichst unattraktiv zu gestalten.[3] Darüber hinaus intensivieren viele Staaten den Grenzschutz […]. In die Grenzkontrolle werden zunehmend auch nicht-europäische Staaten einbezogen. […] Hierdurch sollen Flucht- bzw. Migrationsbewegungen möglichst weit vor den EU-Grenzen aufgehalten werden. Eine solche Praxis steht im Widerspruch zu der humanitären Verpflichtung, Flüchtlinge aufzunehmen und zu schützen, zumal die Menschenrechte nicht in allen ‚Partnerstaaten‘ gewährleistet sind. […]“
[1] Mit dem Begriff wird in diesem Text das „Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge“ von 1951, zusammen mit dem sog. New Yorker Protokoll von 1967 bezeichnet. […]
[2] Dieses zunächst völkerrechtliche Abkommen wurde 2003 in eine EU-Verordnung übernommen (Nr. 343/2003). Später wurde sie reformiert, die aktuelle „Dublin-III“-Verordnung trägt die Nr. 604/2013.
[3] Bertelsmann Stiftung (2015): S. 10f.
Danielle Gluns, „Asylpolitik“, Bundeszentrale für politische Bildung, 14. Mai 2018, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/dossier-migration/222645/asylpolitik/, zuletzt geprüft am 15. Dezember 2023.