Asylpolitik

Hier sind Auszüge aus einem Dossier, das Danielle Gluns im Jahr 2018 auf der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlicht hat:

„Flüchtlinge sind Menschen, die auf der Suche nach Schutz Grenzen überwinden. Dem­gegenüber versuchen Staaten, den Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu kontrollieren. Diese Kon­trol­le soll helfen, die innere Sicherheit, die einer der Kernbereiche staatlicher Souveränität ist, zu bewahren. Regierungen erlassen dementsprechend Regeln dafür, wer unter welchen Vor­aus­setzungen in einen Staat einreisen und sich dort aufhalten darf und welche Rechte er oder sie genießt. Hierdurch werden Migrantinnen und Migranten verschiedenen Kategorien zuge­ordnet, die überwiegend nach der Motivation für die Migration (Arbeitsmigration, Familien­nachzug usw.) unterscheiden. Eine dieser Formen ist die Fluchtmigration […], [d]er Schutz für Menschen, die vor staatlicher Verfolgung fliehen […]. [Sie ist] in den meisten Staaten rechtlich verankert. Und auch auf internationaler Ebene haben sich Staaten darauf verständigt, wie Flüchtlinge behandelt werden sollen.

[…] Ein zentrales Dokument des internationalen Flüchtlingsschutzes ist die Genfer Flüchtlings­konvention (GFK).[1] Sie legt fest, wer ein Flüchtling ist: dies sind alle Menschen, die sich aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ‚Rasse‘, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeu­gung außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Die GFK legt zudem fest, welche Rechte Flücht­linge im Aufnahmestaat genießen. Dazu gehört insbesondere der Schutz vor Zurück­weisung in den Verfolgerstaat; aber auch soziale und justizielle Rechte werden genannt.

Die Konvention ist eine Selbstverpflichtung der Staaten. Ihre Einhaltung wird durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) überwacht – auch wenn eine Nicht­einhaltung kaum sanktioniert werden kann. Da die Regelungen in der Konvention aber viele Spielräume offen lassen, verfolgen die Staaten im Rahmen dieser Verpflichtungen ihre eigene Asylpolitik. […]

[…] Trotz der ursprünglich sehr unterschiedlichen Systeme haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigt, ihre Migrationspolitiken – und damit auch die Flüchtlingspolitik – einander anzupassen. […] Die Staaten schlossen in Dublin ein Übereinkommen,[2] das den für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Staat bestimmt. […]

[…] Insbesondere in Zeiten steigender Antragszahlen versuchen viele Staaten, die Aufnahme­bedingungen für eine Begrenzung der Zuwanderung zu nutzen. So werden beispielsweise die Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs begrenzt oder die Sozialleistungen für Asylsuchende gekürzt, um einen Asylantrag möglichst unattraktiv zu gestalten.[3] Darüber hinaus intensivie­ren viele Staaten den Grenzschutz […]. In die Grenzkontrolle werden zunehmend auch nicht-europäische Staaten einbezogen. […] Hierdurch sollen Flucht- bzw. Migrationsbewegungen möglichst weit vor den EU-Grenzen aufgehalten werden. Eine solche Praxis steht im Widerspruch zu der humanitären Verpflichtung, Flüchtlinge aufzu­nehmen und zu schützen, zumal die Menschenrechte nicht in allen ‚Partnerstaaten‘ gewähr­leistet sind. […]“

 

[1] Mit dem Begriff wird in diesem Text das „Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge“ von 1951, zusammen mit dem sog. New Yorker Protokoll von 1967 bezeichnet. […]

[2] Dieses zunächst völkerrechtliche Abkommen wurde 2003 in eine EU-Verordnung übernommen (Nr. 343/2003). Später wurde sie reformiert, die aktuelle „Dublin-III“-Verordnung trägt die Nr. 604/2013.

[3] Bertelsmann Stiftung (2015): S. 10f.

 

Quelle

Danielle Gluns, „Asylpolitik“, Bundeszentrale für politische Bildung, 14. Mai 2018, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/dossier-migration/222645/asylpolitik/, zuletzt geprüft am 15. Dezember 2023.